
nicht insolvenzgeldfähige Ansprüche

Nicht insolvenzgeldfähige Ansprüche
Es können nur Ansprüche geltend gemacht werden, die dem Insolvenzgeldzeitraum zuzuordnen sind und arbeitsrechtlich berechtigt sind. „Kein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht daher für Ansprüche auf Arbeitsentgelt,
die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen sind. (Bsp.: Urlaubsabgeltung)
die für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen sind
deren Rechtsgrundlage nach der Insolvenzordnung angefochten wurde oder anfechtbar ist
deren Erfüllung der Insolvenzverwalter verweigert (Leistungsverweigerungsrecht)
Nicht insolvenzgeldfähige Ansprüche können ihrerseits mit Insolvenzeröffnung zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Hierzu erhalten Sie seitens der vorläufigen Insolvenzverwaltung/ Sachwaltung die sogenannte Forderungsanmeldung.
Quelle
Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit vom 20.12.2018, Rn. 166.1.