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Das Insolvenzgeld

Das Insolvenzgeld

Gem. § 165 Abs. 1 des Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) haben Arbeitnehmer Anrecht auf den Insolvenzgeldbezug in einem Zeitraum von drei Monaten rückwirkend des Insolvenzereignisses oder bei vorheriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses rückwirkend ab dem Tag der Beendigung. Dieses wird von der Bundesagentur für Arbeit mit Eintritt des Insolvenzereignisses gewährt. Als Ereignis gilt gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB III die Eröffnung des Verfahrens, die Abweisung mangels Masse und die Beendigung des Betriebes im Inland, falls kein Antrag gestellt worden ist, und die Eröffnung des Verfahrens mangels Masse nicht in Betracht kommt. Finanziert wird das Insolvenzgeld durch die Insolvenzgeldumlage U3. Gem. § 358 Abs. 1 Satz 1 SGB III werden seitens der Arbeitgeber die Mittel für die Leistung des Insolvenzgeldes durch eine monatliche Umlage aufgebracht. Die Umlage wird prozentual auf Basis des rentenversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts des Arbeitsnehmers berechnet. Somit handelt es sich um eine Lohnersatzleistung, wenn insolvenzbedingt seitens des Arbeitgebers keine Entgeltzahlung fließt. 

Der Anspruch auf Insolvenzgeld

Anspruch auf Insolvenzgeld haben alle Arbeitnehmer/innen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses. Jedoch auch Aushilfen, Schüler oder Minijobber können Insolvenzgeld beziehen, ohne sozialversicherungspflichtig abgerechnet zu werden. Sowohl Geschäftsführer/Gesellschafter als auch Familienangehörigen müssen sich vorab einer Prüfung der deutschen Rentenversicherung/ Agentur für Arbeit unterziehen. Erst wenn die Arbeitnehmereigenschaft bestätigt ist, kann das Insolvenzgeld angewiesen werden. 

Die Berechnung des Anspruchs 

Der Arbeitnehmer erhält sein monatliches Nettoentgelt für maximal 3 Monate. Der Anspruch darf hier jedoch nicht die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung übersteigen. Freiwillig oder privat Krankenversicherte Arbeitnehmer erhalten den AG-Zuschuss KV/PV ausbezahlt. Wichtig ist, dass der Anspruch im Insolvenzgeldzeitraum entstanden ist! 

Laut 4.2 der Fachlichen Weisung zum Insolvenzgeld der Agentur für Arbeit zählen zum Arbeitsentgelt im Sinne der Insolvenzgeld-Vorschriften z. B. grundsätzlich:  

  • Arbeitgeberzuschüsse zur freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen (z.B. für Architekten, Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte) 

  • Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit  

  • Auslöse  

  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle   

  • Ersatz von Auslagen   

  • Fahrgeldentschädigungen für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstelle   

  • Gefahren-, Wege- und Schmutzzulagen   

  • Gewinnanteile (Tantiemen)  

  • Jahressonderleistungen   

  • Jubiläumszuwendungen   

  • Kleidergelder   

  • Kostgelder   

  • laufende oder unregelmäßige Lohn- oder Gehaltsbestandteile (z.B. Zeit- oder Akkordlohn, Gehalt, Lohn für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit) 

  • Lohnausgleich im Baugewerbe   

  • Mankogelder   

  • Provisionen 

  • Reisekosten (einschließlich Kilometergelder für die Benutzung des eigenen Pkw für Geschäftsfahrten)   

  • Sachbezüge   

  • Urlaubsentgelte und zusätzliche Urlaubsgelder   

  • vermögenswirksame Leistungen   

  • Werkzeuggelder   

  • Zuschüsse zum Krankengeld oder zum Mutterschaftsgeld. 

 

Sonderzahlungen

Sonderzahlungen wie Weihnachts- /und Urlaubsgeld bedürfen einer gesonderten Prüfung durch die Agentur für Arbeit. 

Wird da Insolvenzgeld nicht vorfinanziert, muss der Arbeitnehmer dies selbstständig über den sogenannten „Antrag auf Insolvenzgeld“ bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen. Achtung! Hier wird eine Frist auf 2 Monate nach Insolvenzeröffnung festgesetzt.

 

Betriebliche Altersvorsorgen

Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) liegen betriebliche Altersversorgen vor, wenn künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung). Resultierend wird der Entgeltanspruch vermindert. Da sich bei internen Durchführungswegen der Leistungsanspruch an den Arbeitgeber wendet, wird kein gesonderter Schutz benötigt. Der Pensionssicherungsverein aG kommt hierfür auf. Somit sind laut Gesetzgeber lediglich arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorgen insolvenzgeldfähig.

 

Versteuerung von Insolvenzgeld

Da gem. § 3 Abs. 2 Nr. b EStG das Insolvenzgeld eine steuerfreie Entgeltersatzleistung ist, ist der Bezug steuerfrei. Jedoch unterliegt die Zahlung dem Progressionsvorbehalt des § 32b EStG. 

 

Informationen der Agentur für Arbeit finden Sie auch hier: Fachliche Weisung Insolvenzgeld (arbeitsagentur.de) 

Alle wichtigen Formulare finden Sie ebenfalls auf unserer Homepage zum downloaden. 

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