Sozialversicherungs-
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Der Sozialversicherungsbeitrag
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag setzt sich nach § 28d SGB IV aus der Summe der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (AV), Krankenversicherung (KV), Pflegeversicherung (PV) und Rentenversicherung (RV) zusammen. Der Arbeitgeber übernimmt etwa die Hälfte der anfallenden Sozialabgaben (Arbeitgeberanteil). Die andere Hälfte trägt der Arbeitnehmer (Arbeitnehmeranteil). Den Arbeitnehmeranteil hält der Arbeitgeber vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers ein und führt den Gesamtbeitrag an die Sozialversicherungsträger ab.
Durch die versicherungspflichtige Beschäftigung des Arbeitnehmers gegen Zahlung von Entgelt gem. § 22 Abs 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1 SGB IV entsteht die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht.
In der vorläufigen Insolvenz erhält der Arbeitnehmer das Insolvenzgeld seitens der Bundesagentur für Arbeit. Gem. § 175 Abs. 1 SGB III zahlt „den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d des Vierten Buches, der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden ist, […] die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle; davon ausgenommen sind Säumniszuschläge, die infolge von Pflichtverletzungen des Arbeitgebers zu zahlen sind, sowie die Zinsen für dem Arbeitgeber gestundete Beiträge.“ Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass in der vorläufigen Insolvenz die Beiträge nicht von dem Unternehmen oder der vorfinanzierenden Bank an die Krankenkassen abgeführt werden.
Offene Beiträge, die aus Monaten vor der vorläufigen Insolvenz resultieren, sind Insolvenzforderungen und können gem. § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Insolvenztabelle angemeldet werden.