nicht insolvenzgeld-
fähige Ansprüche
nicht insolvenzgeldfähige Ansprüche
Es können nur Ansprüche geltend gemacht werden, die dem Insolvenzgeldzeitraum
zuzuordnen sind und arbeitsrechtlich berechtigt sind. „Kein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht
daher für Ansprüche auf Arbeitsentgelt,
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die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen sind. (Bsp.: Urlaubsabgeltung)
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die für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen sind
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deren Rechtsgrundlage nach der Insolvenzordnung angefochten wurde oder anfechtbar ist
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deren Erfüllung der Insolvenzverwalter verweigert (Leistungsverweigerungsrecht)
Nicht insolvenzgeldfähige Ansprüche können ihrerseits mit Insolvenzeröffnung zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Hierzu erhalten Sie seitens der vorläufigen Insolvenzverwaltung/ Sachwaltung die sogenannte Forderungsanmeldung.
Quelle: Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit vom 20.12.2018, Rn. 166.1.